Europäisches Institut für Conflict Management e.V. (EUCON)
EUCON ist eine der führenden deutschen Organisationen im Bereich des Konfliktmanagements in der Wirtschaft. Es bietet zwei Verfahren zur Streitbeilegung an.
Das EUCON Mediationsverfahren
wurde von EUCON mit namhaften Wissenschaftlern, Unternehmen und Anwaltskanzleien im Zusammenhang mit dem EUCON MEDIATION PROCESS entwickelt und ist dabei weit über die Anforderungen des Mediationsgesetzes hinausgegangen.
Die Schwerpunkte des EUCON-Mediationsverfahrens im Einzelnen sind:
- Optimierte Effizienz und Planbarkeit des Mediationsverfahrens
- Einigung der Parteien auf die EUCON-MedO genügt – damit ist kein weiterer Mediatorenvertrag erforderlich
- Minimierte Transaktionskosten sowie klare Kostenstruktur
- Regelverfahrensdauer von nur 90 Tagen
- Keine Verfahrensverzögerung durch eine Partei möglich
- Qualifizierte, über das Mediationsgesetz hinausgehende, Vertraulichkeitsregeln
- Möglichkeit der Einbeziehung evaluativer Verfahren (z.B. Einholung von Sachverständigengutachten)
Das EUCON Güteverfahren
Als vom Präsidenten des OLG München anerkannte Gütestelle bietet EUCON auch die Durchführung von Güteverfahren nach der EUCON-Schlichtungsordnung an.
Bei dem EUCON-Güteverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Dieses Verfahren kann auf Antrag einer der Konfliktparteien eingeleitet werden, ohne dass die Einschaltung eines Gerichts erforderlich ist. Mit dem EUCON-Güteverfahren wird eine sichere Verjährungshemmung einseitig herbeigeführt.
Das Ergebnis einer Einigung im Güteverfahren kann zu einem Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO führen. Auf Wunsch der Konfliktparteien kann das Güteverfahren in eine Mediation nach der EUCON-Mediationsordnung unter Anrechnung der Gebühren des Güteverfahrens überführt werden, welches sich bei komplexeren Konflikten empfiehlt. Die Kosten des Güteverfahrens sind in der Regel gem. § 91 ZPO von der unterliegenden Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zu tragen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 526/14 entschieden, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Mehr Informationen finden Sie Im Internet unter www.eucon-institut.de